Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich zur Bindefrist von Angeboten im Ausschreibungsverfahren
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hatte kürzlich zu beurteilen, wie ein von der Anbieterin (Beschwerdeführerin) auf dem Deckblatt angebrachter Vermerk "Gültigkeit: 6 Monate" in Bezug auf das Rechtsschutzinteresse im Beschwerdeverfahren zu beurteilen ist (vgl. VGer ZH, Entscheid VB.2022.00701 vom 15. Mai 2023).
In den Ausschreibungsunterlagen dieser Ausschreibung wurde festgelegt, dass sich die Gültigkeit der Angebote (Bindefrist) automatisch um die Dauer eines allfälligen Beschwerdeverfahrens zuzüglich eines Monats verlängert. Im Vergabeverfahren kann ein Angebot nach Ablauf der Bindefrist dann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn die Anbieterin weder eine Erneuerung noch die Verlängerung der Verbindlichkeit erklärt. Im vorliegenden Fall habe die Beschwerdeführerin mit ihrem ausdrücklichen Vermerk auf dem Deckblatt unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die in den Ausschreibungsunterlagen verlangte Verlängerung der Bindefrist für den Fall der Anfechtung trotz der angedrohten Konsequenzen von vornherein ausschliesse, befand das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Das Angebot der Beschwerdeführerin sei daher mit Ablauf der angegebenen Bindefrist hinfällig geworden und es habe nach Ablauf der 6 Monate kein gültiges Angebot mehr vorgelegen. An dieser Beurteilung änderte auch der Umstand nichts, dass die Beschwerde vor dem massgebenden Ablauf der 6 Monate eingereicht wurde.
Die Beschwerdeführerin hatte aufgrund des Wegfalls eines gültigen Angebotes im Zeitpunkt der Beurteilung der Beschwerde kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr. Aus diesem Grund schrieb das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit ab. Da die Gegenstandlosigkeit eine direkte Folge der von den Ausschreibungsvorgaben abweichenden Angaben der Beschwerdeführerin war, wurde sie als Verursacherin kostenpflichtig.
Anbietende haben in jedem Fall die in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Modalitäten über die Bindefrist zu beachten. Aus diesem Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich ist für sie mitzunehmen, dass wenn sie Vermerke zur Bindefrist anbringen, sie die diesbezüglichen Konsequenzen auf sich nehmen müssen und nicht mehr auf den Vermerk zurückkommen können. Dies ergibt sich bereits aus dem Grundsatz der Unveränderlichkeit der Angebote. Schliessen sie eine Verlängerung der Bindefrist im Anfechtungsfall von vornherein aus, so führt dies dazu, dass ihr Angebot nach Ablauf der Bindefrist dahinfällt und nicht mehr berücksichtigt werden kann; was auch im Beschwerdeverfahren von Relevanz ist.