Kanton Zürich: Besonderheiten des revidierten Submissionsrecht im Kanton Zürich
Im Kanton Zürich sind ab dem 1. Oktober 2023 mit dem Inkrafttreten des revidierten Submissionsrechts – nebst der revidierten IVöB – das neue kantonale Beitrittsgesetz zur IVöB (BeiG IVöB) und die neue Submissionsverordnung (SVO) zu beachten. Obwohl die revidierte IVöB im Vergleich zur bisherigen Version bedeutend umfangreicher ist, lässt sie den Kantonen bei der Umsetzung dennoch einen gewissen Spielraum (vgl. Art. 63 Abs. 4 IVöB). Die bereits beigetretenen Kantone haben davon in unterschiedlichen Ausmass Gebrauch gemacht. Auch das Beitrittsgesetz des Kantons Zürich enthält gewisse Besonderheiten:
Anwendungsbereich
Der Kanton Zürich hat den Anwendungsbereich des Vergaberechts – anders als gewisse Kantone – nicht ausgeweitet. Damit gilt der Anwendungsbereich gemäss IVöB. Namentlich Aufträge an Organisationen der Arbeitsintegration oder öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen von Kanton und Gemeinden sind daher nicht dem Vergaberecht unterstellt. Das BeiG IVöB sieht zudem von einer Unterstellung der Kantonalbank unter das Vergaberecht ab.
Rechtsschutz (§ 3 Abs. 1 BeiG IVöB)
Der Kanton Zürich gewährt – wie bisher – einen umfassenden Rechtsschutz unabhängig vom Auftragswert. Gemäss IVöB wäre eine Beschwerde hingegen erst ab dem für das Einladungsverfahren massgebenden Auftragswert zulässig. Der Kanton Zürich geht damit weiter als die IVöB und die Mehrheit der Kantone.
Preisniveau (§ 4 BeiG IVöB)
Vergabestellen können neu «unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz» das Zuschlagskriterium «unterschiedliches Preisniveau in den Ländern, in welchen eine Leistung erbracht wird» berücksichtigen. Dieses Zuschlagskriterium ist jedoch staatsvertragswidrig. Aus diesem Grund hatte es (trotz politischen Diskussionen) auch keinen Eingang in die IVöB gefunden. Wir empfehlen ausdrücklich, auf die Verwendung dieses Kriteriums zu verzichten. Hinzu kommt, dass offen ist, wie eine umfassende Berücksichtigung des Preisniveaus umgesetzt werden soll. Dies gilt insbesondere bei einer Leistungserbringung über mehrere Fertigungsstufen und Lieferketten hinweg.
Lernende (§ 5 BeiG IVöB)
Wie schon bis anhin ist im Kanton Zürich auch weiterhin ausserhalb des Staatsvertragsbereichs das Zuschlagskriterium «Ausbildung von Lernenden in der beruflichen Grundausbildung» obligatorisch mit einer Gewichtung von 5%–10% zu verwenden. Zur Bewertung dieses Kriteriums ist in der Praxis die quantitative Bewertungsmethode (Verhältnis Gesamtzahl Mitarbeitende zu Anzahl Lernenden) verbreitet. Aufgrund des Wortlautes dieser Bestimmung dürfte jedoch auch eine qualitative Bewertung zulässig sein.