IVöB-Revision: Rechtsschutz
Im Hinblick auf die anstehende Revision des Vergaberechts bieten wir aktuell kostenlose Workshops zu den wichtigsten Neuerungen für die Praxis im Kanton Zürich an. Bis dahin publizieren wir regelmässig Wissenswertes zu den entsprechenden Themen. Heute geht es im abschliessenden Beitrag in der Serie zur IVöB-Revision um den Rechtsschutz.
Mit dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen sind beschwerdefähige Vergabeentscheide neu summarisch zu begründen und (wie bis anhin) mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Art. 51 IVöB). Verlangt wird, dass die massgebenden Merkmale und Vorteile des berücksichtigten Angebots dargelegt werden. Die Begründung muss mindestens diejenigen Angaben enthalten, die es den Anbietenden ermöglichen, den Entscheid in den Grundzügen nachzuvollziehen. Die oft angewandte frühere Praxis – unter anderem im Kanton Zürich – mit Hinweisen wie «beste Erfüllung der Zuschlagskriterien» oder «wirtschaftlich günstigstes Angebot» ist daher nicht mehr zulässig.
Mit dem neuen Art. 52 Abs. 1 IVöB wurde der Rechtschutz auf kantonaler Ebene leicht eingeschränkt. So sind Beschwerden gegen Verfügungen erst ab dem für das Einladungsverfahren massgebenden Auftragswert zulässig (Art. 52 Abs. 1 IVöB). Die Kantone haben jedoch die Möglichkeit in ihren Ausführungserlassen den Rechtsschutzauch unterhalb dieses Auftragswerts gewähren und damit einen umfassenden, betragsmässig nicht begrenzten Rechtsschutz zu ermöglichen. Der Kanton Zürich hat mit § 3 BeiG IVöB von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.
Neu ist zwingend vorgeschrieben, dass das kantonale Verwaltungsgericht als einzige Instanz zuständig ist (Art. 52 Abs. 2 IVöB). Der Kanton Bern hat sich dazu entschieden, das bisherige Rechtsmittelverfahren mit zwei kantonalen Instanzen beizubehalten. Dieser Widerspruch zu den Bestimmungen in der IVöB hat dazu geführt, dass der Kanton Bern der revidierten IVöB nicht beitreten konnte.
Die Beschwerdefrist beträgt neu nun auch auf kantonaler Ebene 20 Tage (Art. 56 IVöB), was zu einer Harmonisierung mit der geltenden Bundesregelung führt. Weiterhin gelten keine Gerichtsferien im Beschwerdeverfahren. Im Weitern kommt der Beschwerde von Gesetzes wegen – wie bis anhin – keine aufschiebende Wirkung zu, weshalb beim Gericht um Anordnung der aufschiebenden Wirkung ersucht werden muss. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt oder vom Gericht nicht gewährt, kann die Vergabestelle nach Ablauf der Rechtsmittelfrist den Vertrag mit der Zuschlagsempfängerin schliessen.