IVöB-Revision: bekannte Regeln und neue Zuschlagskriterien
Im Hinblick auf die anstehende Revision des Vergaberechts bieten wir aktuell kostenlose Workshops zu den wichtigsten Neuerungen für die Praxis im Kanton Zürich an. Bis dahin publizieren wir regelmässig Wissenswertes zu den entsprechenden Themen. Heute geht es um bekannte Regeln und neue Zuschlagskriterien.
Auch punkto Zuschlagskriterien und deren Bewertung hat die Revision zu keinen wesentlichen Änderungen geführt.
Neu ist die Gewichtung der Zuschlagskriterien zwingend bereits in der Ausschreibung bekannt zu geben. Bislang reichte diesbezüglich – zumindest im Kanton Zürich – bereits die Bekanntgabe der Rangordnung der Kriterien aus. Vor dem Hintergrund des Transparenz- und Gleichbehandlungsgebots sind allfällige Unterkriterien und deren Gewichtung jedoch offenzulegen. Einzig im Rahmen von funktionalen Ausschreibungen kann ausnahmsweise auf eine Vorausmitteilung der Gewichtung verzichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 2 IVöB). In diesem Fall ist zumindest die Reihenfolge der Kriterien im Voraus festzulegen.
Die möglichen Zuschlagskriterien sind in Art. 29 IVöB weiterhin nicht abschliessend aufgezählt; der Auswahlkatalog wurde jedoch erweitert. Die Zuschlagskriterien «Preis» und «Qualität» sind weiterhin immer zu berücksichtigen. Neu hinzugekommen sind beispielsweise die Zuschlagskriterien «Lebenszykluskoten» oder «Plausibilität des Angebots».
«Lebenszykluskosten» ist der Oberbegriff für Beschaffungs-, Betriebs-, Rückbau- und Entsorgungskosten. Es geht somit um eine ganzheitliche – und damit nachhaltigere – Betrachtung der anfallenden Kosten einer öffentlichen Beschaffung.
Das Zuschlagskriterium «Plausibilität des Angebots» ist nicht mit dem i.d.R. unzulässigen Kriterium «Verlässlichkeit des Preises» zu verwechseln. Grundsätzlich ist es zulässig, dass mit dem Kriterium «Plausibilität des Angebots» bspw. die Plausibilität von offerierten zeitlichen Einsätzen von Schlüsselpersonen geprüft wird. Dies entspricht einer qualitativen Bewertung des Angebots. Die Plausibilitätsprüfung darf dabei jedoch nicht in die Preisbewertung einfliessen bzw. sich auf diese beziehen, insbesondere ist ein Punkteabzug beim Preis unzulässig.
In Zürich (wie auch in einigen anderen Kantonen) ist zudem das umstrittene Zuschlagskriterien «unterschiedliche Preisniveaus in den Ländern, in welchen die Leistung erbracht wird» eingeführt worden. Das Zuschlagskriterium «Preisniveau» soll schweizerischen Unternehmen Schutz vor ausländischer Konkurrenz im Preiskampf bieten. Die entsprechende Bestimmung in § 4 BeiG IVöB ist als «Kann-Bestimmung» für die Vergabestellen freiwillig. Aufgrund des Konflikts mit dem Staatsvertrag empfehlen wir, – zumindest für Vergaben im Staatsvertragsbereich – dieses Kriterium nicht zu berücksichtigen.