IVöB-Revision: Eignungskriterien und Teilnahmebedingungen

 

Im Hinblick auf die anstehende Revision des Vergaberechts bieten wir aktuell kostenlose Workshops zu den wichtigsten Neuerungen für die Praxis im Kanton Zürich an. Bis dahin publizieren wir regelmässig Wissenswertes zu den entsprechenden Themen. Heute geht es um neue Anforderungen an Anbietende und Änderungen bei den Eignungskriterien.  

Die Revision hat betreffend die Eignungskriterien und die Teilnahmebedingungen zu keinen wesentlichen Änderungen geführt. Gleichwohl gilt es insbesondere für Vergabestellen im Rahmen der Ausschreibung an die spezifischen Aspekte zu denken:

Die Eignungskriterien sind stets auf die Person der Anbietenden bezogen und sollen den Anbieterkreis nicht weiter einschränken, als dies durch den Beschaffungsgegenstand gerechtfertigt ist. Sie beziehen sich insbesondere auf die fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische sowie organisatorische Leistungsfähigkeit der Anbietenden und sind in den Ausschreibungsunterlagen abschliessend festzulegen (Art. 27 IVöB). Die Vergabestelle kann zur Überprüfung der Eignungskriterien von den Anbietenden Nachweise und Unterlagen einfordern (§ 5 SVO).

Die Teilnahmebedingungen sollen sicherstellen, dass Aufträge nur an solche Anbietenden vergeben werden, die ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachgekommen sind und damit vergaberechtliche Grundvoraussetzungen erfüllen. Diese wurden mit der Revision konkretisiert und so können Aufträge nur an Anbietende vergeben werden, welche die Arbeitsschutzbestimmungen, die Arbeitsbedingungen, die Lohngleichheit sowie – neu – Vorschriften zum Schutz der Umwelt und zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen einhalten (Art. 12 IVöB). Um dies sicherzustellen, muss die Vergabestelle nun zwingend von den Anbietenden eine Selbstdeklarationen, zur Bestätigung der Einhaltung der Teilnahmebedingungen, einverlangen (§ 3 SVO). Neu ist die Vergabestelle verpflichtet, sich bei Angeboten mit ungewöhnlich niedrigem Preis, zweckdienliche Erkundigungen über die Einhaltung der Teilnahmebedingungen einzuholen (Art. 38 IVöB).

Ohne anderslautende Angaben in den Ausschreibungsunterlagen sind Arbeitsgemeinschaften und Subunternehmen zugelassen. Die charakteristische Leistung ist allerdings grundsätzlich von den Anbietenden selbst zu erbringen (Art. 31 IVöB). Die Subunternehmen sind gleichermassen wie die Anbietenden zur Einhaltung der Teilnahmebedingungen verpflichtet (Art. 12 Abs. 4 IVöB). Es empfiehlt sich zudem, in den Ausschreibungsunterlagen klar darzulegen, ob und welche Eignungskriterien von den Subunternehmen einzuhalten sind.