Aktueller Entscheid zur Rechtzeitigkeit des Angebots
Mit publiziertem Entscheid* präzisiert das Zürcher Verwaltungsgericht, dass der Eingang des Angebots in den Machtbereich der Vergabebehörde (z.B. Postfach) zur Rechtzeitigkeit der Angebotseinreichung per Post massgeblich ist. Nicht entscheidend ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Empfang- bzw. Kenntnisnahme der Sendung durch die Vergabestelle (z.B. Abholung durch internen Postdienst).
Die Zustellung in das Postfach genügt somit zur rechtzeitigen Einreichung des Angebots, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Vergabestelle die Sendung abholt. Dies gilt selbst dann, wenn in der Ausschreibung (wie vorliegend) klar festgehalten war, dass die Einreichungsfrist nur gewahrt ist, wenn das Angebot bis zum definierten Termin am Eingabeort eingetroffen ist und der Poststempel ausdrücklich nicht massgebend ist.
Vergabestellen müssen demnach sicherstellen, dass ihnen vor der Offertöffnung alle Sendungen zugehen, die während der Einreichungsfrist in ihren Machtbereich gelangt sind (z.B. wie vorliegend bis 16:00 Uhr in ihr Postfach zugestellt wurden). Sie sollten dies bereits bei der Festlegung der Termine zur Angebotseinreichung und Offertöffnung berücksichtigen (z.B. Offertöffnung erst am darauffolgenden Werktag).
*VGer ZH VB.2022.00375 vom 13.10.2022, kommentiert von Virginia Ondelli